November 2021

Komplette Umstrukturierung der Förderprogramme der KfW und des BAFA

Oktober 2019

KfW-Prgramm 455-B, Barrierereduzierung – Investitions­zuschuss

Es ist keine Antragstellung für Investitionszuschüsse mehr möglich

Die Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen sind leider aufgebraucht. Daher ist für den Investitions­zuschuss Barriere­reduzierung (455-B) keine Antrag­stellung mehr möglich.

Eine Förderung in 2019 oder 2020 ist gegebenenfalls möglich, wenn wieder Mittel im Bundes­haushalt vorgesehen werden. Eine Antrag­stellung ist auch dann nur möglich, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Vor­haben begonnen haben. Wir werden Sie auf unserer Internet­seite www.kfw.de/455-B oder in unserem Newsletter zeitnah unterrichten, sobald uns Informationen zur erneuten Bereit­stellung von Förder­mitteln vorliegen.

Bereits durch die KfW erteilte Zusagen sind von einem Antragsstopp nicht berührt. Die dafür erfor­derlichen Bundes­mittel sind für die Auszahlung Ihres Zuschusses reserviert. Sie können Ihr Vorhaben durchführen und nach erfolgreicher Durch­führung innerhalb von 36 Monaten ab dem Zusage­datum die Auszahlung im KfW-Zuschuss­portal beantragen.

Juni/Juli 2017

 

Ein interessanter Beitrag über die „objektive“ Darstellung der möglichen Brandursache der Fassade des Grenfell Towers in London,

im mit Rundfunkgebühren finanzierten deutschen Staatsfernsehen bzw.in den Printmedien

 

Ich weiß was, ich sag was!

 An der Fassade des Grenfell Towers sind die Dämmplatten gerade im Bereich der Brandentstehung zwischen dem 4. und 8. Stock unversehrt. Das nährt eher die Vermutung, dass die aufsteigenden heißen Brandgase maßgeblich die rasche und folgenschwere Brandweiterleitung begünstigten.

An der Fassade des Grenfell Towers sind die Dämmplatten gerade im Bereich der Brandentstehung zwischen dem 4. und 8. Stock unversehrt. Das nährt eher die Vermutung, dass die aufsteigenden heißen Brandgase maßgeblich die rasche und folgenschwere Brandweiterleitung begünstigten.

Spekulationen um die Brandursache beim Grenfell Tower Vor etwa einem Monat geschah die Brandkatastrophe im Westen Londons mit vielen Toten und Verletzten, die hierzulande rasch die Frage aufwarf, wie sicher unsere wärmegedämmten Gebäude bei einem ähnlichen Brandereignis denn wären. Die Spekulationen schossen ins Kraut, vorneweg die Feuerwehren ereiferten sich über die Gefährlichkeit des Dämmstoffs Polystyrol, der bei dem 24-geschossigen Wohnhochhaus überhaupt nicht verbaut war. Wie konnte sich diese Falschinformation so in den Medien festsetzen? Claudia Siegele

Die Angst vor dem Feuer ist in uns Menschen tief verwurzelt, was an seiner Unberechenbarkeit liegen mag, wenn es aus dem ihm zugewiesenen Bereich – sei es eine Kerze, ein Ofen, ein Lagerfeuer, ein Holzkohlegrill – ausbricht und sich entfesselt über alles her macht, was es zu nähren weiß. Stadtbrände, Waldbrände, Brandbomben und vor allem Zimmerbrände – übrigens die häufigste Ursache eines Brandunglücks – nötigen uns ob der Unkontrollierbarkeit und Gefahr für Leib und Leben einen gehörigen Respekt ab. Niemand mag sich vorstellen, vom Feuer eingeschlossen zu sein. Das mag auch ein Grund sein, warum Feuerwehren als Helden und kompetente Brandbekämpfer gelten und kaum jemand wagt, ihr Urteil hinsichtlich der Brandgefährlichkeit und Brandursachen anzuzweifeln. So war das auch bei den jüngsten Diskussionen und Spekulationen um die Brandursache und den tragischen Brandverlauf beim Grenfell Tower in London.

Wie die Fassadenbekleidung zum Dämmstoff wurde

Wer das Gespräch am 14. Juni im heute-journal zwischen Claus Kleber und Prof. Reinhard Ries, dem Direktor der Feuerwehr Frankfurt am Main, verfolgt hat, konnte miterleben, wie dieser ins Studio geladene „Fachmann“ (Zitat Kleber) sehr geschickt und subtil den Dämmstoff als Ursache für die Tragödie verantwortlich machte. Zunächst schlussfolgerte Ries ganz treffend, dass sich das Feuer über die Fassade ausgebreitet hat und diese daher brennbar gewesen sein muss. Kleber erhob die Fassade dann zu einem „Brandbeschleuniger“ und fragte, ob so etwas auch bei uns in Deutschland erlaubt sei. Worauf Ries darauf verwies, dass die Fassaden von Hochhäusern bei uns seit den 1980er-Jahren nur mit nichtbrennbaren Materialien ausgestattet werden dürfen und präzisierte: es dürfen also keine Dämmstoffe verwendet werden, die brennen können. Anstatt aber klar darauf zu verweisen, dass am Grenfell Tower den Aufnahmen und Bildern zufolge die Fassadenbekleidung in Flammen stand (siehe auch nebenstehenden Infokasten) und nicht der Dämmstoff brannte (die Fassadentafeln waren verschwunden, die Dämmplatten klebten noch an der Wand), ließ er offen, was nun genau den Brandverlauf beschleunigt haben könnte und für die Katastrophe in London womöglich ausschlaggebend war. Fortan drehte es sich bei dem Gespräch nur noch um die Brennbarkeit von Dämmstoffen und deren Zulässigkeit an hohen und niedrigen Gebäuden. So stellte er subtil einen Zusammenhang zwischen dem Unglück und der Wärmedämmung in den Raum, ohne explizit zu benennen, dass in London überhaupt kein Polystyrol und schon gleich gar kein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) verbaut worden war.

Dieses Interview ist ein Paradebeispiel dafür, wie die Feuerwehr, deren Kernkompetenz ja das Löschen ist, sich zum Gutachter für Brandursachen und -verläufe aufspielt. Es gibt bislang noch keinen Abschlussbericht des Geschehens in London, aber die Feuerwehr in Deutschland hat den Dämmstoff als Schuldigen ausgemacht und in dem Zusammenhang die Brandsicherheit von WDVS offen infrage gestellt, das mit der Brandkatastrophe in London so wenig zu tun oder gemein hat wie die Unfallursachen durch einen Geisterfahrer mit jenen durch einen LKW-Auffahrunfall am Stauende. Man popelt sich ungläubig an den Ohren und fragt sich: Was passiert hier eigentlich?

Das Schlimme daran: Die Medien nehmen diese Diskussion auf, und in den Nachrichtensendungen und Tageszeitungen ist fortan nur noch von der brennenden Dämmfassade die Rede und der Brandgefahr von Dämmstoffen an unseren Einfamilienhäusern. Alleine durch Spekulationen und das Herstellen eines Zusammenhangs von brennbaren Fassaden vulgo Dämmstoffen hat es die Feuerwehr bar jeder Fakten und Beweise erneut geschafft, dass Deutschland wieder über den Wahnsinn Wärmedämmung diskutiert. Es ist zum Haareraufen, wie mühselig es immer wieder ist, die Vorzüge eines gedämmten Gebäudes in die Köpfe zu bringen und sachlich über Brandrisiken und den marginalen Anteil brennender Dämmfassaden an 180 000 Bränden und die extrem wenigen Brandtoten im Jahr zu berichten, die zudem nicht eindeutig auf die brennende Dämmung zurückzuführen sind (siehe auch GEB 10-2013). Welchen Anteil die Brandlast aus den Wohnungen und die giftigen Brandgase am Unglücksverlauf hatten, kann kein Feuerwehrmann wissen, der ins Mikrofon eines Reporters plappert, während seine Kollegen im Hintergrund noch verzweifelt gegen die Flammen ankämpfen. Das ist schlicht unseriös.

Man kann 1000 Tode sterben – Feuer ist auch dabei

Im Jahr 2014 zählte das statistische Bundesamt genau 347 Todesopfer durch „Exposition gegenüber Rauch, Feuer und Flammen“ [1]. Das entspricht weniger als 0,04 % aller Todesfälle in dem Jahr – und die Brandtoten sind nur eine Unfallkategorie von vielen: So haben zum Beispiel 112 Menschen die Naturkräfte hinweggerafft, 389 sind ertrunken, 130 von der Leiter gehagelt und nie mehr aufgestanden und 299 sind erstickt, weil sie sich beim Essen oder Trinken verschluckt haben. Von den 3723 auf unseren Straßen ums Leben gekommenen Personen („Transportmittelunfälle“) gar nicht zu reden. Und böse ist, wer nach Tempolimits verlangt oder härtere Strafen für Raser fordert. Doch es genügt ein spektakuläres Brandereignis mit vielen Toten und Verletzten im Ausland, und hierzulande startet ein Feldzug gegen Wärmedämmung, als müssten die Feuerwehren vorsorglich schon löschen, was noch gar nicht oder vielleicht gar nie brennt, weil die Vorschriften dies zu verhindern oder zumindest das Risiko im Kontext zu Aufwand und Kosten zu minimieren wissen.

Lieber Holz im Dach als Polystyrol an der Wand

Aber wie verfährt man mit älteren Gebäuden, insbesondere Mehrgeschossbauten? Müssen die brennbaren Bekleidungen und hölzernen Unterkonstruktionen abgerissen und neu aufgebaut werden? Boomt nun das Geschäft mit nachträglich einzuschneidenden Brandriegeln in polystyrolgedämmte Fassaden? Was passiert mit den Holzfassaden? War es panisches Handeln oder fachliche Risikoabwägung, das elfstöckige Hochhaus aus den 1960er-Jahren in Wuppertal so fix zu räumen, dass manche Mieter ihr Hab und Gut in Plastiktüten aus der Wohnung trugen? Wo endet verantwortungsbewusstes Handeln, wo beginnt die Hysterie?

Wie begründet ist ein generelles Verbot von WDVS mit Polystyroldämmplatten, wenn unsere Ein- und Zweifamilienhäuschen einen hölzernen Dachstuhl (mit nichtbrennbarer Mineralwolle dazwischen!), sauber aufgeschichtetes Kaminholz unterm schützenden Dachüberstand und einen polycarbonatplattengedeckten Carport mit Auto drunter als Brandlast schon mitbringen? Wie durchdacht sind solche Verbotsforderungen? Wie unglaubwürdig macht sich ein derart „wach gerüttelter“ Landesbranddirektor Gräfling von der Berliner Feuerwehr mit seinem Appell bei rbb-online an den Gesetzgeber, nur noch mineralisches, nichtbrennbares Dämmmaterial zuzulassen [2]? Das liefe schlussendlich auf gerade mal zwei Hersteller von Steinwolle hinaus, ganz abgesehen davon, dass die Feuerwehren damit die Baukosten verteuerten, ohne dafür eine plausible Begründung zu liefern.

Warum mussten im Grenfell Tower so viele Menschen sterben?

Die entscheidende Frage lautet doch: Warum mussten im Grenfell Tower so viele Menschen sterben? Und darauf gibt es neben der brennenden Fassade noch viele andere mögliche Antworten: Weil der Brand in der Nacht ausbrach und viele im Schlaf überraschte? Weil sich vielleicht viel mehr Menschen in dem Hochhaus aufhielten, als man offiziell zugeben möchte? Weil der Investor mehr am Mietgewinn als an der Sicherheit der dort lebenden Menschen interessiert war? Weil die Behörden wegschauten, da eine unbekannte Zahl an Menschen illegal dort lebte? Weil es nur ein Fluchttreppenhaus gab? Weil Gasleitungen in den Fluchtwegen verlegt waren?

Der Untersuchungsbericht zu dem Vorfall wird alle diese Überlegungen einschließen und fundierte wie fachlich überprüfbare Erkenntnisse liefern. Solange sollten sich generell Mutmaßungen und Spekulationen in einem Rahmen halten, der keine vorschnellen Beschlüsse und Verurteilungen gebärt, die für Hersteller von Fassadenbekleidungen und Dämmstoffen geschäftsschädigend und den Klimaschutzzielen abträglich sind. So einfach ist das.

Literatur und Quellen

[1] Destatis, Statistisches Bundesamt, Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, Fachserie 12 Reihe 4, Art.-Nr. 2120400147004, Wiesbaden 2016, www.destatis.de

[2] rbb-online am 15.6.2017, https://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2017/06/berlin-feuerwehr-fordert-verschaerften-brandschutz-daemmung-hochhaus-london.html

Quelle: (c) Copyright 2017 Gentner Verlag

 

 

15.02.2017
GEG geht doch noch nicht ins Kabinett

15.02.2017 – Es hatte sich aufgrund der zahlreichen Einsprüche in der Anhörung fast angedeutet:

Die Bundesregierung wird in der Kabinettssitzung am 15.02.2017 doch noch keinen Beschluss zum Entwurf
für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) fassen. Obwohl der Termin bisher von den zuständigen Ministerien
als letzte Chance für einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode genannt wurde.

Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Deutschen Energie-Agentur (dena) am 14.02.2017
zu der politischen Diskussion um das GEG: „Ich hoffe sehr, dass dieses für die vielfältigen Akteure
wichtige Gesetz damit nicht auf der Kippe steht. Mit dem Gebäudeenergiegesetz kann die Bundesregierung
zeigen, dass sie Klimaschutz und Energiewende ernst nimmt.

Es stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Energieeffizienz von Gebäuden in Zukunft zu verbessern
und den legislativen Rahmen zu vereinfachen. Außerdem legt es einen ambitionierten und sinnvollen
Energiestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand fest, mit dem der Bund seiner Vorbildfunktion
in der Energiewende gerecht werden kann. Eine Verständigung zwischen Bundespolitik und den Ländern
ist dringend geboten.“

Die größten Probleme:

Aus der Sicht vieler Experten der angehörten Verbände und Länder war die seit Jahren geforderte
Vereinfachung mit dem GEG-Referentenentwurf nur sehr eingeschränkt gelungen. Vielmehr handelt es sich
im Wesentlichen um eine noch nicht einmal an allen Stellen konsistente Zusammenführung der bisherigen
Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG).

Der im Referentenentwurf festgelegte energetische Standard für ab 2019 neu errichtete Behördengebäude
ist umstritten. Das Anforderungsprofil liegt leicht unter dem KfW-55-Standard. Obwohl dieser bei Wohngebäuden
viel schwerer umzusetzen ist, ist er aufgrund der KfW-Förderprogramme bereits der vorherrschende Baustandard.
Trotzdem wird er von der Immobilienwirtschaft als untragbar hingestellt, u.a. weil er mit konventioneller
Heiztechnik kaum noch zu erfüllen sei. Es gibt aber auch zahlreiche Stellungnahmen anderer Verbände, die
einen strengeren Standard fordern.

Maßgeblich für die Terminverschiebung dürfte aber ein Schreiben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an das
Bundeskanzleramt sein. Es fordert, das Gesetzesvorhaben zunächst zum Gegenstand von Gesprächen zwischen
Bundesregierung und Fraktion zu machen. Willkommen im Wahlkampf. Allerdings haben die SPD-geführten und für
das Gebäudeenergiegesetz verantwortlichen Ministerien BMWi und BMUB auch viele Ansatzpunkte geboten, insbesondere
ein armseliges Timing.

Auch die weiteren Forderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eignen sich insgesamt dazu, dem gesamten
Vorhaben zu blockieren oder ihm die Zähne zu ziehen: „Folglich muss bereits jetzt zwingend sichergestellt werden,
dass eine ausnahmslose und verlässliche Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Entwurf verankert wird
und dass der jetzt für öffentliche Gebäude vorgesehene Mindeststandard nicht automatisch auf private Gebäude
übertragen wird.“

Ein weiterer Punkt, den das Schreiben nennt, ist die im GEG-Referentenentwurf vorgesehene Ermächtigung der
Bundesregierung, künftig die Primärenergiefaktoren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen.
Also ohne den Bundestag. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert nun, die Primärenergiefaktoren zum Gegenstand des
Gesetzes zu machen. Das würde allerdings bedeuten, einen nicht zukunftsweisenden Stand in das Gesetz zu schreiben
oder das Gesetz erst in der nächsten Legislaturperiode zu verabschieden: Im Vorfeld hatten Vertreter des BMWi und
BMUB klar gemacht, dass erst die Auslagerung besonders umstrittenen Punkte in später zu erlassende Verordnungen die
Chance eröffne, das GEG noch zeitnah zu verabschieden.

Kuhlmann: „Der KfW-55er-Standard ist gut gewählt: ambitioniert, aber machbar. Sollte der Gesetzesentwurf auf der
Zielgeraden ausgerechnet an einem vernünftigen Energiestandard für die öffentliche Hand scheitern, wäre das für die
selbst gesetzten und von der Politik immer wieder betonten Klimaschutzziele sicher ein herber Rückschlag.
Zudem ist es notwendig, den Niedrigstenergiestandard für öffentliche Gebäude jetzt und nicht erst 2018 einzuführen,
da sonst ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU droht.“

Quelle: http://www.geb-info.de/

 

17.01.2017 GEG-Entwurf

GEG-Entwurf soll kurzfristig ins Kabinett

Der Auftrag an die Bundesregierung war seit Oktober 2013 eindeutig. Der Bundesrat hatte der letzten
Energieeinsparverordnung (EnEV) nur mit der Ergänzung um folgenden Passus in §1 zugestimmt:
„Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende
Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung
erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische
Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“

Lange hat sich dann aber nichts getan. Doch nun kursiert ein weitgediegener Entwurf für ein
Gebäudeenergiegesetz (GEG), der EnEV, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) und das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), soweit hier Gebäude betroffen sind, zusammenführt: Er ist bereits
als Referentenentwurf des BMWi und des BMUB tituliert. Und es wird höchste Zeit: Spätestens am 15.02.
muss der Entwurf für das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien
zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ im Bundeskabinett
abgesegnet werden, um noch in der laufenden Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen
zu können.

Gut 90 Seiten umfasst der GEG-Entwurf – übertragen auf das Standard-Layout für Gesetzestexte dürften
es etwa 75 Seiten sein. Im Wesentlichen handelt es sich bei dem Entwurf um eine strukturelle Zusammenführung,
teilweise mit vollständig neuen Texten. Auch die Gliederung wurde deutlich verändert, der Abschnitt Energieausweise
beginnt jetzt beispielsweis mit § 76 (bisher § 16 EnEV).

Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu
minimieren und dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen
baulichen Wärmeschutz zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare
Energien zu decken.

Es gibt allerdings auch mehrere Neuerungen, beispielsweise:
Das Gebäudeenergiegesetz soll zunächst den Niedrigstenergiegebäude-Standard für neue Nichtwohngebäude,
die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der
öffentlichen Hand), festlegen. Das Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen
Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Der Niedrigstenergiegebäude-Standard für den privaten Neubau
soll erst später („rechtzeitig vor 2021“) festgelegt werden.

Der Jahres-Primärenergiebedarf von neu zu errichtenden Wohngebäuden und dem Referenzgebäude ist künftig
nach DIN V 18599:2016-10 (Teile 1 bis 11) bzw. dem noch nicht veröffentlichten Teil 12 „Tabellenverfahren“ zu berechnen.
Ende 2018 läuft eine Übergangsfrist für DIN V 4108-6 aus.
Der GEG-Entwurf sieht eine Ermächtigung für die Bundesregierung vor, die Primärenergiefaktoren durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats neu zu justieren. Hintergrund: Künftig sollen die Klimawirkung
(CO2-Emissionen), die Versorgungssicherheit und weitere Aspekte der Nachhaltigkeit einzelner Primärenergieträger,
Technologien und Verfahren zur Wärme- und Kälteenergiebereitstellung stärker berücksichtigt werden.

Neu sind Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim
Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan) sowie beim Einbau von modernen,
besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch
Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen.

Der GEG-Entwurf sieht vor, dass künftig die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergebenden
CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind. Die Effizienzklassen sollen auf den
Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch umgestellt werden.

Bei den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden jetzt auch Immobilienmakler genannt.
In der GEB-Ausgabe 02-2017, die am 09. Februar und kurz vorher auf www.geb-info.de erscheint, werden wir wichtige
Punkte aus dem GEG-Entwurf vorstellen und analysieren. Dabei wird auch aufgezeigt, dass sich durch die Umstellung
der technischen Referenzausführung mit einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel als Referenztechnik
das Anforderungsniveau entgegen der Begründung zum GEG-Entwurf ändert. GLR

Quelle: http://www.geb-info.de

01.08.2016 BAFA-Förderung

Seit 1. August 2016 werden der Ersatz von Heizungspumpen und
Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen sowie der
hydraulische Abgleich am Heizsystem gefördert. Grundlage ist die Richtlinie
über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen
und hydraulischen Abgleich.

Quelle: http://www.bafa.de/DE/Energie/energie_node.html

Mai 2015, Neuerungen in den KfW-Förderprogrammen

Neuerungen bei der KfW:

Die Förderung in Energieeffizient Bauen (153) wird für die Antragstellung ab 1. April 2016 neu aufgestellt:

Auslaufen des Förderstandards KfW-Effizienzhaus 70 aufgrund der höheren energetischen Anforderungen
an Neubauten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 2016.

–   Einführung des neuen Förderstandards KfW-Effizienzhaus 40 Plus.
–   Einführung eines vereinfachten Nachweisverfahrens für das KfW-Effizienzhaus 55.
–   Erhöhung des Förderkreditbetrages auf von 50.000 auf 100.000 Euro je Wohneinheit.
–   Verlängerung des Zeitraums für den Mitteleinsatz von drei auf sechs Monate.
–   Einführung einer 20-jährigen Zinsbindung.
–  Einführung einer Schutzklausel:

Der Erwerb von Neubauten wird gefördert, wenn der Kaufvertrag
eine Haftung des Verkäufers für den geplanten KfW-Effizienzhausstandard vorsieht.

Ab dem 1. April 2016 wird die erforderliche energetische Fachplanung und Baubegleitung
für Neubauten durch einen Sachverständigen im Programm „Energieeffizient Bauen und
Baubegleitung“  (431) gefördert. Tilgungszuschüsse werden nicht mehr im Merkblatt aufgeführt.

Für Anträge, die ab dem 1. August 2015 für das Programm Energieeffizient Sanieren (151/152) eingehen, gilt folgendes:

–    Erhöhung des Förderkreditbetrages für KfW-Effizienzhäuser von 75.000 Euro auf
100.000 Euro je Wohneinheit.
–    Erweiterung des förderfähigen Gebäudebestandes auf Wohngebäude, für die vor dem
1. Februar 2002 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde.
–    Verlängerung des Zeitraums für den Mitteleinsatz von drei auf sechs Monate.
–    Tilgungszuschüsse werden nicht mehr im Merkblatt, sondern auf den Programmseiten kfw.de/151 oder kfw.de/152 aufgeführt.

 

12. November 2014 Vor Ort Beratung / BAFA Beratung

Es gibt erfreuliche Änderungen im Bereich der Vor-Ort-Beratung zu vermelden:
Die wichtigsten Änderungen über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden /
vor Ort ( Vor-Ort-Beratung )im Überblick:

  • Auswahl aus zwei Beratungsvarianten: Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder
    Sanierungsfahrplan mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen für umfassende Sanierung
  • Ausweitung auf Gebäude vor Inkrafttreten der ersten EnEV am 1. Februar 2002 (bisher bis 31.12.94)
  • Die Vor-Ort-Beratung ist nach frühestens vier Jahren (bisher acht Jahren) für dasselbe Gebäude wieder förderbar.
  • Die Beratung darf mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden, das Kumulierungsverbot bleibt aber für andere Beratungsprogramme des Bundes bestehen.
    Die Fördermittel dürfen 90 % der Kosten nicht übersteigen.
  • Der Beratungsbericht kann auch telefonisch erläutert werden, sofern der Eigentümer auf die Erläuterung vor Ort verzichtet.
  • Die Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung / Beiratssitzung ist mit 500 Euro zusätzlich förderfähig.
  • Erhöhung der Förderbeträge: 60 % (bisher 50 %) der förderfähigen Beratungskosten werden bezuschusst. Höchstbetrag für EFH/ZFH 800 Euro (bisher 400 Euro), bei mind. 3 Wohneinheiten 1100 Euro (bisher 500 Euro).
  • Verzicht auf Einbeziehung von öffentlicher Förderung in Wirtschaftlichkeitsbetrachtung; aber Hinweispflicht auf konkret in Betracht kommende Bundesförderprogramme.
  • Erklärungspflicht zum Unterschied Vollkosten / energiebedingte Mehrkosten
  • Bei Sanierungsfahrplan: Wirtschaftlichkeit nur der ersten Sanierungsmaßnahme ist (anhand der energiebedingten Mehrkosten) darzustellen.
  • Bei Sanierungsfahrplan: Darstellung des Einsparpotentials (Endenergie, -kosten, CO2-Emissionen) auf Basis der jeweils vorangehenden Maßnahmen.
  • Hinweispflicht auf Baubegleitung
  • Thermografie und Stromsparberatung werden nicht mehr bezuschusst.
  • Die erhöhten Zuschüsse können ab 1. März 2015 in Anspruch genommen werden.

 

 

Anfang November 2014, KfW Informationen zur Baubegleitung

Die Kosten des Architekten bzw. des Energieberaters (für die Fachplanung und Baubegleitung) bei einer energetischen Sanierung sind sowohl im Produkt „Energieeffizient Sanieren -Investitionszuschuss“ (Nr. 430), sowie zusätzlich in dem Produkt „Energieeffizient Sanieren  -Baubegleitung (Nr. 431) förderfähig. Voraussetzung ist, dass unsere Produktrichtlinien eingehalten werden. Die Kombination des Baubegleitungszuschusses mit einem Zuschuss aus dem Produkt 430 ist wie folgt möglich:

Der Kunde kann den Zuschuss aus dem Produkt 430 in voller Höhe in Anspruch nehmen (10%) und  darf die Kosten für die Baubegleitung bei den Investitionskosten zur Ermittlung des Zuschusses in  voller Höhe berücksichtigen.

Zusätzlich darf er den Baubegleitungszuschuss (50%) in voller Höhe in Anspruch nehmen. Bei der Kombination der Kreditvariante (Nr. 151/152) mit dem Baubegleitungszuschuss (Nr. 431) ist die Regelung
etwas anders:

Eine Kombination ist möglich, sofern die Summe der Fördermittel die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination des Baubegleitungszuschusses mit einem Kredit aus dem Programm 151, 152, ist wie folgt möglich:

Der Kunde kann den Anteil der Kosten für die Baubegleitung, der über den im Programm 431 gewährten Zuschuss hinausgeht (also alle Kosten, die den 50% Zuschuss überschreiten) im Rahmen des Darlehens mitfinanzieren!

Beispiel:

Kosten für die Baubegleitung 10.000 Euro,
Zuschuss 4.000 Euro (50% von max. 8.000 Euro)
Die verbleibenden 6.000 Euro können in den Kreditprogrammen mitfinanziert werden.

Gerne beantwortet Ihnen unser Infocenterteam weitere Fragen von montags bis freitags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9002.

Freundliche Grüße
KfW

Ulrike Schriewer Anna Homscheid
Beraterin Infocenter

 

 

 

September 2013

1000  x  250,-  Euro Gutscheine vom BAFA für Vor-Ort-Energieberatungen

Weitere Informationen / Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/gutschein_aktion/index.html

 

Fördersätze ab 15. August 2012 noch attraktiver

Ab dem 15. August 2012 sind die Zuschüsse für Solaranlagen (thermisch),
Biomasseanlagen und Wärmepumpen in 1- und 2-Familienhäusern, in
Mehrfamilienhäusern sowie in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden
deutlich erhöht worden.

Quelle:  http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/index.html


25. Juni 2012
BAFA-Vor-Ort-Beratung

 

Zuschusserhöhung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 25.06.2012 die Erhöhung der Förderungszuschüsse wie folgt bekannt gegeben:

Der Zuschuss beträgt  400,- Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 500,- Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

 

 

März 2012
BAFA-Liste ist vorerst weiter gültig

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt vorerst
die eigene Liste fort, die für die Vor-Ort-Beratung maßgeblich ist.

Das gilt auch für die Experten, die sich bereits in die neue Liste
eintragen möchten. Sie müssen sich zusätzlich beim BAFA registrieren bzw.
registriert sein, um antragsberechtigt zu sein.

Für die genannten KfW-Programme gelten ebenfalls bis auf Weiteres die
bisherigen Bedingungen. Zeitplan und weitere Details stimmen die Ministerien derzeit ab.

 

11.11.2011

dena Expertenliste

Der Start der dena-Experten-Liste verzögert sich bis ca. Mitte Februar 2012, erst dann wird diese verbindlich.

Als Grund werden seitens der dena Unklarheiten – bzw. gesetzliche Bedenken – bezogen auf die Richtlinie genannt.

Eine Veröffentlichung der dena Liste in die man sich auf „freiwilliger“ Basis bereits registrieren lassen kann, ist dennoch für den 15.12.2011 geplant.

04-08-2011

KfW und BAFA starten die Qualitätsoffensive

Energieeffizienz in Gebäuden, Herausforderungen und Perspektiven:

Deutschland steht vor der historischen Herausforderung, sein Energiesystem in den kommenden Dekaden grundsätzlich umbauen zu müssen, um die vereinbarten Klimaschutzziele zu erreichen. Die Debatte konzentriert sich dabei im Zuge der Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke stark auf die Frage der zukunftsfähigen Stromerzeugung und des -transports. Ebenso wichtig ist jedoch die massive Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden, da ein Drittel des deutschen Endenergieverbrauchs aufgewendet wird, um Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen.

Mit dem Energiekonzept hat die Bundesregierung zentrale Ziele für den Gebäudebereich formuliert: den Wärmebedarf der Gebäude bis 2020 um 20 Prozent zu reduzieren und bis 2050 eine Minderung des Primärenergiebedarfs um 80 Prozent zu erreichen. Dafür soll die energetische Sanierungsrate auf zwei Prozent verdoppelt werden. In der Praxis liegt die Sanierungsrate derzeit bei nur rund einem Prozent und ist deutlich zu gering, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Gebäudeeigentümer sind verunsichert, Potenziale zur Energieeinsparung sind unbekannt, das Vertrauen in die Bauqualität ist zu gering. Ein Schlüssel für die Steigerung der Sanierungsrate sind fachlich versierte Experten, die einfach und übersichtlich auffindbar sind.

Ziele der qualifizierten Expertenliste
Um die Qualität bei Energieberatungen und hocheffizienten Sanierungen und Neubauten zu verbessern, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW Bankengruppe vor einiger Zeit vereinbart, zukünftig entsprechende Experten in einer zentralen qualitätsgesicherten Liste zu erfassen. Die Liste wird von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) betreut.
Das Ziel ist es, qualifizierte Experten für anspruchsvolle energetische Sanierungen und Neubauten sowie für Energieberatungen verlässlich auffindbar zu machen. Die verschiedenen Angebote der Experten am Markt erscheinen bisher für Eigentümer vielfältig und erschweren dadurch die Orientierung beim Einstieg in energetisches Bauen und Sanieren. Dank der neuen Expertenliste wird es für Gebäudeeigentümer zukünftig einfacher, einen zuverlässigen und fachlich versierten Experten zu finden.

Hintergrund
In der Vergangenheit wiesen geförderte Vor-Ort-Beratungen des BAFA sowie hocheffiziente Sanierungen und Neubauten der KfW teilweise erhebliche Mängel auf. Die neue, qualitätsgesicherte Liste soll die fachliche Qualität der Experten sicherstellen und eine verlässliche Struktur von geprüften Experten aufbauen und für Verbraucher bereitstellen. Sie gilt für den Bereich der Bundesförderung für Energieberatung sowie für hocheffiziente Sanierungen und Neubauten. Das bedeutet konkret: Nur wer als Experte in der Datenbank gelistet ist, kann zukünftig Anträge für das BAFA-Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung stellen und die von der KfW Bankengruppe geforderte Baubegleitung und Planung für KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 durchführen und unterschreiben. Die bisherige so genannte „BAFA-Liste“ wird zukünftig abgelöst.

Anforderungen an die Qualifikation der Experten und Weiterbildung
Zum Eintrag in die Liste müssen Experten eine Grund- und eine Zusatzqualifikation nachweisen. Erforderliche Grundqualifikation ist die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009. Zusätzlich muss eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung nachgewiesen werden, für die ein erweiterter Leistungskatalog definiert wurde. Den Katalog finden Sie auf der Seite www.effizienzhaus-experten.de. Dieser orientiert sich an bereits existierenden Weiterbildungsangeboten für Energieeffizienz-Experten.

Die erweiterte Weiterbildung besteht aus zwei Modulen: „Beratung“ und „Umsetzung und Planung“: Das Modul „Beratung“ ist erforderlich für die Antragsberechtigung im Bundesförderprogramm Vor-Ort-Beratung (BAFA). Das Modul „Umsetzung und Planung“ müssen Planer und Baubegleiter für die Zeichnungsberechtigung in den Bundesförderprogrammen Bauen und Sanieren KfW-Effizienzhaus 40 und 55 nachweisen. Die Module können einzeln oder zusammen angeboten werden. Dann reduziert sich der Gesamt-Stundenaufwand dank inhaltlicher Überschneidungen.

Beide Module enden mit einer verpflichtenden Abschlussprüfung für alle Berufsgruppen, die durch die Weiterbildungsträger abgenommen wird. Der Nachweis (Zertifikat) muss bei der dena vom Teilnehmer zur Registrierung eingereicht werden. Die dena wird eine Liste der anerkannten Weiterbildungen zur Verfügung stellen.

Die Weiterbildung muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Dabei zählt nicht nur das theoretische Wissen: Referenzen über Energieberatungen und/oder hocheffiziente Sanierungen und Neubauten von KfW-Effizienzhäusern 40 und 55 stellen sicher, dass alle gelisteten Experten auf dem neusten Stand der Technik sind und dieses Wissen auch bereits in die Praxis umgesetzt haben. Diese Praxisnachweise sind ebenfalls zweijährlich nachzuweisen.

Experten, die bereits eine BAFA-konforme Weiterbildung erfolgreich beendet haben oder spätesten am 31.03.2012 beginnen, können sich im Rahmen der Übergangsregelung registrieren lassen, ohne die neuen Module absolvieren zu müssen.
Zeitplan für Weiterbildungsträger Bis zum 31. März 2012 haben die Weiterbildungsträger die Möglichkeit, ihre vorhandenen Angebote an die Inhalte dieses neuen Leistungskatalogs anzupassen. Weiterbildungen, die ab dem 1. April 2012 beginnen, müssen die erweiterten Inhalte des Leistungskatalogs vermitteln, um als anerkannte Weiterbildung für die Eintragung als Effizienzhaus- Experte in die neue Liste akzeptiert zu werden.

Zeitplan und Übergangsregelung
Die Registrierung und Eintragung in die neue Expertenliste ist bereits ab dem 4. Oktober 2011 unter www.effizienzhaus-experten.de möglich. Ab dem 15. Dezember 2011 wird die Liste dort veröffentlicht und die bis dahin geprüften Experteneinträge werden sichtbar. Von diesem Zeitpunkt an können Förderanträge bzw. Bestätigungen zum Förderantrag in den oben genannten Programmen nur noch von gelisteten Effizienzhaus-Experten gestellt und unterzeichnet werden. Die bisherige so genannte „BAFA-Liste“ wird damit abgelöst, diese wird zum 15. Dezember 2011 abgeschaltet.

Um möglichst vielen bereits am Markt tätigen qualifizierten Experten einen Zugang zur Liste zu ermöglichen, gibt es als Übergangsregelung eine vereinfachte Registrierung:
Alle Experten, die §    eine Weiterbildung bis zum 31.März 2012 begonnen oder abgeschlossen haben, die konform mit den derzeitigen Anforderungen der BAFA-Vor-Ort-Beratung ist, oder §    bis zum 14. Dezember 2011 in der bisherigen Beraterliste des BAFA gelistet sind, können bis zum 31. März 2012 in die neue Expertenliste aufgenommen werden.

Dazu können sie sich ab dem 04. Oktober 2011 ebenfalls auf www.effizienzhaus-experten.de registrieren. Das gilt auch für „versteckt“ gelistete BAFA-Berater, also Personen, die zwar antragsberechtigt für die Vor-Ort-Beratung sind, im vergangenen Jahr aber keine BAFA-Berichte erstellt haben und deshalb von der BAFA-Liste genommen wurden.
Ausnahme: Experten, die während der Übergangfrist (1. Oktober 2011 bis 31. März 2012) ihre Weiterbildung beginnen und erst danach erfolgreich abschließen, können mit dem Nachweis auch später in die Liste aufgenommen werden. Entscheidend ist das Datum des Weiterbildungsbeginns.

Unabhängigkeitsklausel
Wie bei der BAFA-Liste auch, müssen Effizienzhaus-Experten bestimmte Unabhängigkeitskriterien erfüllen. Die bisherigen Anforderungen des BAFA an die Vor-Ort-Energieberater werden weiter übernommen. Sie dürfen weiterhin kein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Kunden haben.

 

Quelle:
http://effizienzhaus.zukunft-haus.info/aktionen/qualifizierte-expertenliste/#c38351